Änderungen ab 01.01.2020 - Der 44,00 € - Gutschein

Bisher konnten Sie Ihren Mitarbeitern Gutscheine, Geschenkkarten oder Barauslagen gegen Vorlage eines Belegs bis zu einer Höhe von 44,00 € pro Monat erstatten. Dies ändert sich ab 2020.

Ab dem 1. Januar 2020 tritt das am 29.11.2019 beschlossene Jahressteuergesetz 2019 in Kraft. In diesem ist eine klare Unterscheidung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen geregelt.

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind per neuer gesetzlicher Definition keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen.

Allerdings können Sie Ihren Mitarbeitern noch Sachbezüge bis zur monatlichen Höchstgrenze gewähren. Das bedeutet, dass Sie Gutscheine, welche in einem Einzelhandelsunternehmen einlösbar sind, an Ihre Mitarbeiter weiterhin aushändigen dürfen.  Unverändert bleibt dabei die Freigrenze von 44,00 € pro Monat. Somit ist eine Auszahlung über die Lohnabrechnung nicht mehr möglich.

Sie können also vorab für Ihren Mitarbeiter einen Gutschein in Höhe von max. 44,00 € bei einer Tankstelle, einem Supermarkt, einer Drogerie, einen Onlineversandhaus oder einem anderen Anbieter kaufen und danach Ihrem Mitarbeiter übergeben.

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