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Bauabzugssteuer - ein Thema nicht nur für das Baugewerbe

Sie bauen Ihre Praxis um? Oder lassen Bauleistungen an einer Immobilie durchführen, die Sie vermieten? Dann sollte es Sie interessieren, ob Sie bei Begleichung der Rechnung an den Bauleistenden eventuell Bauabzugssteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im diesem Artikel zeigen wir Ihnen in unserer Übersicht, ob Sie eventuell betroffen sind.

Die Bauabzugssteuer erfüllt einen einfachen Zweck: Sie soll Schwarzarbeit im Baugewerbe verhindern und Steueransprüche aus Bauleistungen durch den Steuereinbehalt sicherstellen.

Abzugspflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn sie Auftraggeber einer im Inland erbrachten Bauleistung sind. Darunter werden auch Kleinunternehmer und Unternehmen mit vorwiegend steuerfreien Umsätzen erfasst. Also zum Beispiel Sie als Arzt mit überwiegend steuerfreien Heilbehandlungen oder Vermieter von Grundstücken und Gebäuden. Bauleistungen an Ihrer privat genutzten Immobilie sind nicht betroffen.

Das versteht man unter Bauleistungen

Bauleistungen umfassen die Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Darunter zählen beispielsweise der Einbau von Fenstern und Türen, Ladeneinbauten und auch die Installation einer Photovoltaikanlage. Planungsleistungen, der Gerüstbau oder auch reine Überwachungsarbeiten stellen keine Bauleistungen dar. Die Bauleistung kann von jedermann erbracht werden.

Ein Beispiel: Der Eigentümer einer Immobilie - eine Wohnung bewohnt er selbst und 5 weitere vermietet er - tauscht alle Fenster aus. Da er hinsichtlich der Vermietungstätigkeit Unternehmer ist, ist er grundsätzlich zum Steuerabzug für die Bauleistungen verpflichtet, die auf die vermieteten Wohnungen entfallen.

Ausnahmen und Bagatellgrenzen

In den häufigsten Fällen wird Ihnen der Bauleistende eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG vorlegen. Diese müssen Sie auf ihre Gültigkeit hin überprüfen. Bei Gültigkeit der Bescheinigung haben Sie nichts mehr mit dem Steuerabzug zu tun.

Liegt Ihnen diese Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Empfänger der Bauleistung auch dann keinen Steuerabzug vornehmen, wenn die Gegenleistung, d. h. das Entgelt, das Sie zahlen, voraussichtlich 5.000 € im Jahr an den Auftragnehmer nicht übersteigt. Werden nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt, steigt die Grenze auf 15.000 € im Jahr. Dabei sind nur die auf den unternehmerischen Teil entfallenden Leistungen des Auftragnehmers zusammenzurechnen.

Wenn Sie nur zwei Wohnungen vermieten, sind Sie ebenso nicht zum Steuereinbehalt verpflichtet.

Vornahme des Steuerabzugs

Greift kein Ausnahmetatbestand, müssen Sie als Bauherr 15 Prozent des Entgelts (zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich Skonti) bei Zahlung der übrigen Summe an den Bauleistenden einbehalten. Der einbehaltene Betrag muss dann bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt des Bauherrn angemeldet und abgeführt werden. Der Bauherr muss gegenüber dem Bauleistenden abrechnen, z. B. in Form einer Durchschrift der Steueranmeldung.

Sollte die Freistellungsbescheinigung nicht gültig sein oder Sie nehmen den Steuerabzug aus anderen Gründen nicht vor, haften Sie unter Umständen für die nicht bzw. zu niedrig abgeführte Steuer.

Da es sich bei Bauvorhaben nicht um alltägliche Projekte handelt, klingt das Thema Bauabzugssteuer  im ersten Moment sicher ein wenig kompliziert. Wir unterstützen Sie daher gern, wenn Sie davon betroffen sind oder Zweifel haben, ob Sie Bauabzugssteuer an das Finanzamt abführen müssen. Dann setzen Sie sich sehr gern mit uns in Verbindung!

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