Beachten Sie die neuen Meldepflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes

Seit dem 01.08.2021 gibt es eine Neufassung des Geldwäschegesetzes, durch die das Transparenzregister zu einem „Vollregister“ umgewandelt wird. Ziel dieser Maßnahme ist, gesellschaftsrechtliche Strukturen transparenter werden zu lassen und eine illegale Nutzung dieser Gesellschaften zu erschweren.

Alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a. A., SE, eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) und vergleichbare Rechtsgestaltungen sind damit verpflichtet, dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten zu melden.

Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen. Einzelunternehmen sind ebenfalls grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.

Es reicht nicht mehr aus, dass diese Informationen aus einem anderen elektronischen Register hervorgehen – auf diese zuvor gültige Mitteilungsfiktion kann sich nicht mehr berufen werden. Für diejenigen, welche ihre Mitteilungspflicht bisher durch die Mitteilungsfiktion erfüllt haben, gelten nun die folgenden Übergangsfristen:

1.       AG, SE, KG a. A. Eintragung bis spätestens 31.03.2022,

2.      GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft Eintragung bis spätestens 30.06.2022,

3.      In allen anderen Fällen Eintragung bis 31.12.2022.

Es besteht die Pflicht, die Eintragungen fortlaufend zu prüfen und Änderungen zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die zu mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt sind, Stimmrechte in diesem Umfang kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Falls solche Personen nicht ermittelt werden können, gilt der gesetzliche Vertreter, d. h. der Geschäftsführer oder Vorstand, als wirtschaftlich Berechtigter.

Folgende Angaben sind im Transparenzregister für die wirtschaftlich Berechtigten anzugeben:

-          Vor- und Nachname

-          Geburtsdatum

-          Wohnort

-          Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

-          alle Staatsangehörigkeiten

Wird die Meldung trotz Verpflichtung nicht, zu spät oder unvollständig vorgenommen, liegt ebenso wie bei der fehlenden Aktualisierung der Daten eine Ordnungswidrigkeit vor und es fallen Bußgelder nach Bußgeldkatalog an.

Die Eintragung erfolgt unter www.transparenzregister.de.

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