Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist beschlossen - Was müssen Sie als Arbeitgeber wissen?

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 tritt zum 01. Juni 2022 in Kraft. Die beschlossenen Steuersenkungen sollen helfen, die steigenden Energiepreise abzumildern. Diese Pauschale wird einmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 in Höhe von 300 Euro gewährt. Doch wer ist anspruchsberechtigt und was müssen Sie als Arbeitgeber umsetzen?

Für Teile der Umsetzung sind Sie als Unternehmer zuständig: Energiepreispauschale – Die Auszahlung an Ihre Mitarbeiter

Mit der Gehaltsabrechnung September 2022 müssen Sie Ihren Mitarbeitern eine Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro zahlen. Auf diesen Zuschuss entfällt Lohnsteuer, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. In der Lohnsteuerbescheinigung kennzeichnet ein „E“ diese Zahlung.

Den Zuschuss müssen Sie allen Mitarbeitern zahlen, die im ersten Dienstverhältnis bei Ihnen angestellt (Lohnsteuerklasse 1 bis 5) oder nach § 40 a Abs. 2 EStG in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Diese Informationen liegen uns vor.

Wie erhalten Sie die verauslagte Energiepreispauschale zurück?

monatliche Lohnsteuervoranmeldung:

Die Lohnsteuer August 2022, fällig zum 10.09.2022, wird um die auszuzahlende Energiepreispauschale gekürzt. Ist die Zahlung der Energiepreispauschale höher als Ihre abzuführende Lohnsteuer, erhalten Sie eine Erstattung vom Finanzamt.

vierteljährliche Lohnsteuervoranmeldung:

Die Lohnsteuer für das 3. Quartal 2022, fällig zum 10.10.2022, wird um die auszuzahlende Energiepreispauschale gekürzt. Ist die Zahlung der Energiepreispauschale höher als Ihre abzuführende Lohnsteuer, erhalten Sie eine Erstattung vom Finanzamt. In diesem Fall können Sie die Auszahlung der Energiepauschale an Ihre Mitarbeiter in den Monat Oktober 2022 verschieben.

jährliche Lohnsteuervoranmeldung:

Bei einer jährlichen Lohnsteuervoranmeldung, sind Sie von der Auszahlung der Energiepauschale an Ihre Mitarbeiter befreit. Ihre Mitarbeiter bekommen diese Pauschale dann erst mit der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet.

Arbeitgeber, welche ausschließlich Minijobber beschäftigen:

Wenn Sie nur Minijobber beschäftigen und somit keine Lohnsteueranmeldung abgeben, können Sie Ihren Mitarbeitern keine Energiekostenpauschale auszahlen, da das Erstattungsverfahren mangels Lohnsteueranmeldung ins Leere laufen würde. Ihre Mitarbeiter bekommen diese Pauschale dann erst mit der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet.

Wie erhalten Sie als Selbständige die Energiepreispauschale?

Sie erhalten die 300 Euro über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung, die am 10.09.2022 fällig wird. Sollte Ihre Vorauszahlung einen geringeren Betrag als 300 Euro aufweisen, erfolgt die Minderung der Energiepreispauschale nur bis 0 Euro. Der übersteigende Betrag wird erst mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt.

Geänderter Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Lohnsteuer zu zahlen ist, steigt von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Der höhere Grundfreibetrag gilt rückwirkend ab 01.01.2022, um die Inflation auszugleichen.

Für Sie heißt das: Die Lohnsteuerabzüge für die erste Jahreshälfte müssen korrigiert werden.

Neun-Euro-Ticket

Des Weiteren wurde die Einführung des Neun-Euro-Tickets für den öffentlichen Nahverkehr für die Monate Juni, Juli und August 2022 entschieden. Die Preissenkung gilt auch für Job-Tickets und Monatskarten.

Übernehmen Sie als Arbeitgeber Zuschüsse für diese Tickets müssen Sie darauf achten, dass eine steuerfreie Erstattung solcher Aufwendungen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen möglich ist. Für das Jahr 2022 gilt vereinfachend eine Jahresbetrachtung.

Was ist zu tun, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Zuschüsse für die Monatskarte zahlen oder Jobtickets zur Verfügung stellen?

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 beläuft sich der mögliche Zuschuss dann nur auf 9 Euro pro Monat, d. h. die tatsächlich entstandenen Kosten. Wir berücksichtigen dies in den Lohnabrechnungen.

Wir setzen die Vorschriften aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022 für Sie um, so dass Sie sich nicht darum kümmern müssen.

Zurück zur Newsübersicht

Sie haben Fragen zum Artikel?

Jetzt den Blog abonnieren und keinen Artikel mehr verpassen.

Blog abonnieren