Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 01.01.2023 erhalten Sie von Ihren gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr in Papierform, da diese durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, abgelöst wurden.

Alles, was Sie hierzu wissen müssen, erfahren Sie in unserem Blog.

Ihre Arbeitnehmer erhalten vorerst weiterhin eine Papierbescheinigung beim Arztbesuch für die eigenen Unterlagen. Ihnen gegenüber besteht jedoch ab sofort nur noch die Mitteilungspflicht über den Krankheitszeitraum, denn der Abruf der Krankschreibungen soll in digitaler Form durch Sie erfolgen.

Hierfür ist eine entsprechende Schnittstelle, z. B. in einem Entgeltabrechnungsprogramm oder per sv-net, notwendig. Den Abruf übernehmen wir als Ihr steuerlicher Berater gern für Sie.

Das neue Verfahren sieht leider keine automatische Bereitstellung der Krankenkassen vor, sondern wir müssen für jeden Arbeitsunfähigkeitszeitraum Ihrer Arbeitnehmer manuell die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anfordern. Dieser Abruf und die darauffolgende Mitteilung der Krankenkasse benötigt durchschnittlich 3-4 Tage bzw. maximal 14 Tage. Das Verfahren gilt für alle gesetzlich Versicherten (nicht bei Privatversicherten und auch nicht für „Kind krank – Tage“).

Ab 2023 benötigen wir somit für jeden AU-Zeitraum Ihrer Arbeitnehmer eine kurze schriftliche Mitteilung, damit wir die elektronische AU für diesen Zeitraum bei Erstellung Ihrer Lohnabrechnung abrufen können. Anhand Ihrer Mitteilung können wir dann beispielsweise einen Erstattungsantrag für den Lohnfortzahlungsanspruch erstellen und diesen an die Krankenkasse übermitteln. In der Übergangsphase ist es aus unserer Sicht sinnvoll, sich den Nachweis, welchen Ihr Arbeitnehmer beim Arztbesuch erhält, in Kopie (Diagnose ggf. geschwärzt) vorlegen zu lassen.

Da in den meisten Arbeitsverträgen geregelt ist, wann ein Krankenschein beim Arbeitgeber einzureichen ist, müssen diese auch an die neuen Regelungen angepasst werden. Hierzu werden wir in den nächsten Tagen noch einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Philipp Schneider auf unserer Homepage veröffentlichen.

Sollten Sie bei der Neuorganisation der Arbeitsabläufe hinsichtlich der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Hilfe benötigen, sind wir gerne für Sie da.

Zurück zur Newsübersicht

Sie haben Fragen zum Artikel?

Jetzt den Blog abonnieren und keinen Artikel mehr verpassen.

Blog abonnieren