Gefahrenquelle für Minijobs seit 01.01.2019

Der gesetzliche Mindestlohn ist auf 9,19 Euro gestiegen und dessen Erhöhung wirkt sich auch auf Minijobs aus. Was sich geändert hat und warum sich eine Überprüfung der Arbeitsverträge Ihrer Minijobber lohnt, erfahren Sie jetzt in unserem Blog.

Zum Jahreswechsel sind Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn und den Regelungen zur Arbeit auf Abruf in Kraft getreten. Aus diesem Grund können aus bisher geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse entstehen.

Der Mindestlohn ist mit dem 01.01.2019 von bisher 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Zeitstunde gestiegen. Damit sinkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs von bisher 50 Stunden auf 48 Stunden pro Monat. Andernfalls überschreiten Sie die Geringverdienergrenze.

Was passiert, wenn keine Arbeitszeit vertraglich festgelegt ist

Zum 01.01.2019 wurde auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geändert. Wenn Sie im Arbeitsvertrag keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen haben, gilt nun die gesetzliche Vermutung, dass 20 Stunden pro Woche vereinbart sind. Bisher wurde bei dieser Konstellation eine Arbeitszeit von 10 Wochenstunden vermutet. Gesetzliche Vermutung bedeutet, dass weder Kläger noch Gericht im Zweifel das Gegenteil beweisen müssen, sondern Sie.

Bei einer gesetzlich vermuteten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden wird die Geringverdienergrenze von 450,00 Euro jedoch überschritten und Ihr Arbeitnehmer wird dadurch sozialversicherungspflichtig.

In vielen Fällen werden Sie die gesetzliche Vermutung bzgl. der Arbeitszeit nicht widerlegen können. In diesem Fall kann Ihr Arbeitnehmer Lohn nachfordern. Die Rentenversicherung wird die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern und das für einen Zeitraum von rückwirkend bis zu 4 Jahren. Für die Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip, d. h. Sozialversicherungsbeiträge werden auch dann nachgefordert, wenn Ihr Arbeitnehmer keine weiteren Lohnansprüche geltend gemacht hat.

Prüfen Sie jetzt die Arbeitsverträge Ihrer Minijobber

Fazit: Wenn Sie die Arbeitszeit Ihrer Minijobber vertraglich nicht fixiert haben und nur lose Absprachen bestehen, wird jede Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung zur tickenden Zeitbombe. Der geführte Stundenzettel reicht nicht aus, denn aus diesem ergibt sich nicht die vereinbarte, sondern nur die tatsächlich geleistete Arbeit.

ab‘ ovo-Tipp: Bitte prüfen Sie Ihre Minijobverträge und legen Sie im Arbeitsvertrag die wöchentliche Arbeitszeit fest.

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