Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro für Ihre Mitarbeiter

Im Bundesgesetzblatt vom 25.10.2022 wurde nun endgültig die gesetzliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Daher können Sie nun als Arbeitgeber im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und 31.12.2024 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro an Ihre Mitarbeiter auszahlen, um sie aufgrund der stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel, finanziell zu entlasten.

Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Eine Erstattung vom Staat erfolgt nicht. Anstelle einer Einmalzahlung können Sie die Prämie beispielsweise auch splitten und in monatliche Teilbeträge stückeln. Somit können Sie Ihr Team sofort laufend entlasten und erst in Zukunft über eine dann dauerhafte Gehaltserhöhung entscheiden.

Ihre Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Auszahlung. Die Prämie ist freiwillig. Ob und wieviel Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern als Inflationsausgleich zahlen, ist Ihnen selbst überlassen. Ebenso sind Sie auch nicht verpflichtet, die 3.000 Euro auszuschöpfen.

Es ist zwingend notwendig, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Entgeltumwandlungen sind nicht möglich. Im Hinblick auf die Zahlungen zum Jahresende möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine Umwandlung einer anderen Zahlung nicht möglich ist. Dies bedeutet, dass ein vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld oder andere regelmäßigen Zahlungen nicht als Inflationsausgleichsprämie umdeklariert werden dürfen.

Des Weiteren muss ersichtlich sein, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Gern vermerken wir für Sie auf der Lohnabrechnung, dass es sich bei der Zahlung, um eine freiwillige steuerfreie Inflationsausgleichsprämie handelt.

Bitte berücksichtigen Sie auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Unterschiedliche Zahlungen an unterschiedliche Beschäftigte, wie z. B.: Vollzeitbeschäftigte, Minijobber, Auszubildende oder Werkstudenten, sollten daher immer einen sachlichen Grund haben. Beispielsweise können Sie als Arbeitgeber verschiedene Kategorien festlegen und so Geringverdienern mehr auszahlen als Besserverdienenden.

Zurück zur Newsübersicht

Sie haben Fragen zum Artikel?

Jetzt den Blog abonnieren und keinen Artikel mehr verpassen.

Blog abonnieren