Nachzahlungszinsen i. H. v. 6 % p. a. nun doch unangemessen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält für Verzinsungszeiträume ab 2015 Zinsen i. H. v. 6 % p. a. auf Steuernachzahlungen für unangemessen. Das Wichtigste erläutern wir Ihnen nachfolgend.

Der zugrundeliegende Streitfall: Nachzahlungszinsen zur ESt nach Außenprüfung

Der BFH sollte über den Fall eines Ehepaares entscheiden, bei dem das Finanzamt die Einkommensteuer erhöhte.

Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom November 2017 die Einkommensteuer für die Eheleute für 2009 zunächst auf 159.139,00 Euro festgesetzt. Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 2.143.939,00 Euro. Nachzuzahlen waren somit Steuern i. H. v. 1.984.800,00 Euro sowie Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 01.04.2015 bis 16.11.2017 i. H. v. 240.831,00 Euro. Die Nachzahlungszinsen wurden mit Zinsbescheid, welcher mit der  Steuerfestsetzung 2009 verbundenen war, festgesetzt.

Die Eheleute legten sowohl gegen den Einkommensteuer- als auch gegen den Zinsbescheid Einspruch ein. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Das Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung ruht wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens.

Die Eheleute begehrten die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids mit der Begründung, die Höhe der Zinsen von 6 % pro Jahr sei verfassungswidrig. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts erhoben die Eheleute Beschwerde, der das Finanzgericht nicht abgeholfen hat. Der BFH gab dem Antrag der Eheleute jedoch recht.

Der BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung

Dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wurde, begründete der BFH wie folgt.

1. Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

Der BFH begründet dies mit einer realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt.

Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich. Für den Steuerpflichtigen ist es wegen der Niedrigzinsphase im typischen Fall nahezu ausgeschlossen, die zu leistenden Nachzahlungszinsen i. H. v. 6% p. a. durch die Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge tatsächlich zu erzielen.

Auf Grund der modernen EDV-Technik und Automation in der Steuerverwaltung stehen Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung des Zinssatzes nicht entgegen.

2. Zweifel hinsichtlich des Übermaßverbots

Außerdem wirkt sich die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) widersprechender sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung aus.

Der BFH-Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18, veröffentlicht am 14.05.2018 stellt für Steuerpflichtige eine erfreuliche Wendung dar, bricht er doch mit den bisherigen BFH-Entscheidungen, welche noch vor kurzem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen äußerten.

Handlungsempfehlung ab‘ ovo

In Anbetracht der deutlichen Worte des BFH ist davon auszugehen, dass der Fall dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

Wir empfehlen, Steuernachzahlungszinsen i. H. v. 6 % nicht länger zu akzeptieren und diese Bescheide unter Verweis auf den aktuellen BFH-Beschluss anzufechten.

PS: Bereits im Laufe des Jahres 2018 muss das Bundesverfassungsgericht zu der Zinsproblematik in anderen Verfahren entscheiden. Wir verfolgen die Rechtsprechung für Sie.

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