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Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab dem 01.01.2018

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich einige Neuerungen in der betrieblichen Altersvorsorge. Die wichtigsten Änderungen erläutern wir Ihnen nachfolgend.

Sozialpartnermodell 

Beim Sozialpartnermodell, auch Tarifpartnermodell genannt, handelt es sich um die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag im Unternehmen einzuführen. Beim Tarifpartnermodell können künftig auf tarifvertraglicher Grundlage reine Beitragszusagen getroffen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber lediglich verpflichtet ist, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen.

Erstmals kann so eine betriebliche Altersversorgung angeboten werden, für deren dauerhaftes Leistungsniveau der Arbeitgeber nicht haften muss, da er bei diesem Modell von der Haftung befreit wird. Im Gegenzug ist es allerdings verboten, Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer zu vereinbaren („pay and forget“).

Der Arbeitgeber muss also lediglich für die vereinbarte Zielrente einstehen, nicht aber für eine eventuell erzielte Rendite. Bei der Zielrente handelt sich um eine vorab definierte Betriebsrente in Höhe der eingezahlten Beiträge.

Sozialpartnermodell auch für nicht tarifvertraglich gebundene Unternehmen möglich

Sollten Sie bisher keinen Tarifvertrag anwenden, können Sie die Regelungen von bestehenden Tarifverträgen Ihrer Branche auf Ihr Unternehmen übertragen. Eine gesetzliche Pflicht, die Tarifrente anbieten zu müssen, gibt es allerdings nicht.

Bei der Tarifrente ist gesetzlich geregelt, dass die Tarifpartner gegenüber nichttarifgebundenen Unternehmen keine überhöhten Eintrittsgelder verlangen dürfen, wenn Sie sich einem tarifvertraglichen Versorgungswerk anschließen wollen.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge ab 2019

Sofern der Arbeitgeber infolge einer eingeführten betrieblichen Altersvorsorge Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, die ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an das entsprechende Versorgungswerk in pauschalierter Form (15 % des Umwandlungsbeitrags) abzuführen.

Dieser Arbeitgeberzuschuss ist ab dem Jahr 2022 auch für bereits vor dem 01.01.2018 bestehende oder abgeschlossene Verträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung abzuführen. Hierbei sind folgende Arten einer betrieblichen Altersversorgung betroffen: Pensionskasse, Pensionsfonds sowie Direktversicherung.

Änderungen für Geringverdiener

Als Geringverdiener gelten Beschäftigte, die bis zu 2.200,00 € Bruttogehalt erhalten. Zahlt der Arbeitgeber hier einen zusätzlichen Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von mindestens 240,00 € pro Jahr, so kann er 30 % von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten. Dieser Betrag wird mit den laufenden Lohnsteuerzahlungen verrechnet. Für Beiträge in Höhe von mindestens 240,00 € bis maximal 480,00 € ist somit ein Förderbetrag für den Arbeitgeber in Höhe von 72,00 € bis maximal 144,00 € im Kalenderjahr möglich. 

Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag bleibt für Geringverdiener steuerfrei. 

Außerdem gibt es ab dem 01.01.2018 einen Freibetrag in Höhe von 200,00 € pro Monat, in dessen Höhe eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibeitrages wird regelmäßig angepasst. 

Die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrages ist nur bei Beschäftigungen im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses möglich. 

Weitere Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge 

Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben. 2018 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag somit 6.240,00 € p.a. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt allerdings wie bisher bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) und beträgt somit 3.120,00 € p.a. 

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen kostenfrei Auskünfte über die gesamte staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge. 

Falls Sie Fragen zur betriebswirtschaftlichen Auswirkung der betrieblichen Altersvorsorge haben, ermitteln wir diese gern in einem separaten Beratungstermin.

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