Neuerungen zum Jahreswechsel für Gehalts-Extras, E-Bikes und Elektrofahrzeuge

Wir wünschen Ihnen eine frohes und gesundes Neues Jahr 2019. Welche Neuerungen es zum Jahreswechsel bezüglich für Gehalts-Extras, E-Bikes und Elektrofahrzeuge gibt erfahren Sie in unserem Blog-Artikel.

Jobtickets und Zuschüsse zum öffentlichen Nahverkehr sind steuerfrei

Jobtickets und Zuschüsse zu Fahrkarten für die täglichen Fahrten zur Arbeit mussten bisher mindestens mit der pauschalen Lohnsteuer im Rahmen der Gehaltsabrechnung abgerechnet werden. Seit 01.01.2019 sind Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, selbst wenn sie zusätzlich auch privat mitgenutzt werden können. Dies gilt auch für Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Das Jobticket bleibt jetzt bei der Prüfung der monatlichen 44-Euro-Grenze außen vor. Diesen Sachbezugs-Freibetrag können Sie nun für andere Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter nutzen. Auf Arbeitnehmerseite wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale um die steuerfrei gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers gekürzt.

E-Bikes und Elektrofahrzeuge

Für Fahrzeuge mit Batteriesystem, welche Sie in den Jahren 2019-2021 für Ihr Unternehmen erwerben, wird die 1%-Regelung halbiert. Das heißt, dass lediglich 50% des Bruttolistenneupreises für die Berechnung des Eigenverbrauchs berücksichtigt wird. Wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, muss für Privatfahrten nur die hälftige anteilige Abschreibung berücksichtigt werden. Die andere Hälfte bleibt Betriebsausgabe.

Für Fahrzeuge, die vor 2019 oder nach 2022 angeschafft werden, muss für die genaue Berücksichtigung des Eigenverbrauchs das endgültige Gesetz abgewartet werden.

Bei betrieblichen E-Bikes, die keine Kraftfahrzeuge sind,  bleibt die private Nutzung außer Ansatz. Wenn das E-Bike kein Nummernschild hat, entfällt die Ein-Prozent-Regelung ersatzlos. Das gilt für Sie als Unternehmer und auch für Ihre Mitarbeiter, denen Sie ein E-Bike überlassen.

Zertifizierte Gesundheitsleistungen

Für Lohnabrechnungen ab 01.01.2019 gilt folgendes:

„Steuerfrei sind (…) zusätzlich zum (…) Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung (…) genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Der Zertifizierungsnachweis muss in den Lohnakten archiviert werden. Für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2019 begonnen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019.

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