Was ist bei der Durchführung von Schnelltests in der Apotheke umsatzsteuerlich zu beachten?

Seit dem 08. März 2021 werden lt. Coronavirus-Testverordnung Corona-Schnelltests von der öffentlichen Hand als Gesundheitsschutz zur Verfügung gestellt.

Testungen asymptomatischer Personen können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.

Die Abrechnung dieser Schnelltests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV).

Aus unserer Sicht liegen bei der Durchführung der Schnelltests umsatzsteuerfreie Leistungen vor, da es sich lt. Verordnung um heilberufliche Behandlungen i. S. des § 4 Nr. 14a UStG handelt, welche durch die Sozialversicherungsträger finanziert werden.

Beachten Sie bitte, dass Sie keine Umsatzsteuer gegenüber der KV ausweisen.

Bei umsatzsteuerfreien Leistungen darf für die Eingangsleistungen, hier der Wareneinsatz für die Schnelltests, ebenfalls keine Vorsteuer gezogen werden. Aus diesem Grund benötigen wir von Ihnen monatlich die Angabe der Höhe des Wareneingangs der Schnelltests, welche für Testungen in Ihrer Apotheke verwendet wurden.

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